BFH - Beschluss vom 08.11.2006
VI S 7/06 (PKH)
Normen:
FGO § 142 § 82 ; ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 266
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5527/04

Ordnungsgeld gegen Zeugen

BFH, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen VI S 7/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/30430

Ordnungsgeld gegen Zeugen

Für ein Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen kann hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes PKH bewilligt werden, wenn sich das Hauptverfahren durch das Nichterscheinen des Zeugen nicht verzögert hat.

Normenkette:

FGO § 142 § 82 ; ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) war in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) als Zeugin geladen. Sie sollte in der auf den 11. April 2006 anberaumten mündlichen Verhandlung vernommen werden. In einem Schriftwechsel mit dem FG teilte die Antragstellerin mit, dass sie aus verschiedenen Gründen nicht zu dem Termin kommen könne, und beantwortete Fragen des Gerichts zum Beweisthema; das FG wies die Antragstellerin auf ihre Pflichten als Zeugin hin. Zu dem Termin am 11. April 2006 erschien die Antragstellerin nicht. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage zurückgenommen. Das FG erließ am gleichen Tag einen Beschluss, mit dem der Antragstellerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld von 300 EUR, ersatzweise sechs Tage Ordnungshaft, festgesetzt wurde.