BFH - Beschluß vom 27.06.2002
III B 162/01
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 381 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1335

Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des Ordnungsgeldes

BFH, Beschluß vom 27.06.2002 - Aktenzeichen III B 162/01

DRsp Nr. 2002/11599

Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des Ordnungsgeldes

1. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen ausgebliebenen Zeugen unterbleibt bzw. das Ordnungsgeld wird wieder aufgehoben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt.2. Eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, erfordert schwerwiegende Gründe. Als solche können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z. B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen.3. Selbst eine Dauererkrankung vermag das Ausbleiben eines Zeugen nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm dadurch ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar wird.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 381 ;

Gründe:

I. Im Hauptverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren 1986 bis 1993 mit seiner beigeladenen Ehefrau zusammen zu veranlagen war.

Am 29. Juni 2001 beschloss das Finanzgericht (FG), u.a. die Beschwerdeführerin (Frau Z) als Zeugin zu den näheren Lebensumständen des Klägers in den Streitjahren zu vernehmen.