BGH - Beschluss vom 04.06.2019
II ZR 409/18
Normen:
AktG § 17 Abs. 2; AktG § 179 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 368/16
KG, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 54/17

Ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen i.R.e. Schadensersatzanspruchs durch Rückabwicklung seiner gezeichneten Beteiligung

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen II ZR 409/18

DRsp Nr. 2019/17373

Ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen i.R.e. Schadensersatzanspruchs durch Rückabwicklung seiner gezeichneten Beteiligung

Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2.