BGH - Beschluss vom 25.10.2018
1 StR 7/18
Normen:
StPO § 264; AO § 35;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 670
wistra 2019, 203
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.03.2017

Ordnungsgemäße Beweiswürdigung hinsichtlich einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 1 StR 7/18

DRsp Nr. 2019/3040

Ordnungsgemäße Beweiswürdigung hinsichtlich einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung

Das Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung ist eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. März 2017 aufgehoben,

a)

soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe,

b)

unter Erstreckung auf den Mitangeklagten C. gemäß § 357 StPO im Schuldspruch in den Fällen 2 bis 13 und 18 bis 32 der Urteilsgründe und

c)

im Ausspruch über die jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 264; AO § 35;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten C. jeweils wegen Steuerhinterziehung in 50 Fällen verurteilt. Den Angeklagten hat es deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten belegt. Gegen den Mitangeklagten hat es eine solche von drei Jahren verhängt.