BFH - Beschluss vom 19.01.2005
VII B 217/04
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1107
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2799/02

Ordnungsgemäße Bezeichnung des angefochtenen Urteils

BFH, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen VII B 217/04

DRsp Nr. 2005/5331

Ordnungsgemäße Bezeichnung des angefochtenen Urteils

1. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Das erfordert konkrete Angaben, die es dem BFH ermöglichen, die angefochtene gerichtliche Entscheidung ohne jeden Zweifel zu identifizieren.2. Zu fordern ist grundsätzlich die Angabe des FG, des Datums der Entscheidung, sowie des Aktenzeichens des finanzgerichtlichen Rechtsstreits. Es reicht aus, wenn sich diese Angaben aus einer der Beschwerdeschrift beigefügten Abschrift der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen.3. Unterbleibt die Angabe des Gerichts und auch die Vorlage einer Abschrift des angefochtenen Urteils innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, anhand des Aktenzeichens und der anderen Angaben weitere Sachaufklärung zu betreiben und Zweifel an der ausreichenden Bezeichnung des Urteils auszuräumen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: