FG Hamburg, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 97/10
Ordnungsgemäße Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision bei Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser einerseits und Eigentumswohnungen andererseits
BFH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen II B 127/10
DRsp Nr. 2011/14816
Ordnungsgemäße Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision bei Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser einerseits und Eigentumswohnungen andererseits
1. NV: Die Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen bei Einfamilienhäusern einerseits und Eigentumswohnungen anderseits ist wegen der verschiedenen Höhe der maßgebenden Vervielfältiger verfassungsgemäß.2. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung einer vom BFH bereits entschiedenen Rechtsfrage darzulegen, muss ausgeführt werden, welche neuen und gewichtigen Argumente in der Rechtsprechung und/oder Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden.3. NV: Mit der Rüge, eine vom FG angewandte materiell-rechtliche Vorschrift sei verfassungswidrig, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht.