Die Gegenvorstellung (einschließlich einer eventuellen Anhörungsrüge) des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Eine Korrektur des Senatsbeschlusses vom 5. November 2008 VI B 73/08 --mit der Folge einer Fortführung des Verfahrens betreffend Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 2004 und 2005)-- scheidet aus.
1.
Es kann im Streitfall offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung nach Ergehen des Plenumsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. April 2003
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