Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Streitwert ist auf der Grundlage der (geänderten) Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und nicht, wie es der Antragsteller für richtig hält, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in Höhe des sog. kleinen Gesamtstatus zu bestimmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 -
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