VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2020
2 S 1504/18
Normen:
AO § 125; AO § 127; KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 3b; KAG BW § 14 Abs. 1 S. 1; KAG BW § 14 Abs. 2 S. 2; KAG BW § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; KAG BW § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2521/15

Ordnungsgemäße Kalkulation von Abwassergebühren; Ermittlung eines Ausgleichs von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen; Schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz für den Straßenentwässerungskostenanteil

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 2 S 1504/18

DRsp Nr. 2020/5238

Ordnungsgemäße Kalkulation von Abwassergebühren; Ermittlung eines Ausgleichs von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen; Schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz für den Straßenentwässerungskostenanteil

1. Zur Kalkulation von Abwassergebühren.2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenkalkulation ihrer Funktion genügt, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden.3. Zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen in der Gebührenkalkulation.4. Zur Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses.5. Zur gebührenrechtlichen Berücksichtigung von (Wechsel-)Kursverlusten und gewinnen bei Fremdwährungsdarlehen.6. Zur Berücksichtigung von Gebührenrückerstattungen im gebührenrechtlichen Ergebnis.7. Gebührenausgleichsrückstellungen sind im gebührenrechtlichen Ergebnis nicht zu berücksichtigen.8. Rechtsberatungs-, Rechtsverfolgungs- und Gutachterkosten gehören zu den nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 KAG 2009 grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. April 2018 - - geändert und die Klage abgewiesen.