BFH - Beschluss vom 19.01.2012
X B 37/10
Normen:
ZPO § 380 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 961
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4063/06

Ordnungsgemäße Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens eines Zeugen vor Gericht

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen X B 37/10

DRsp Nr. 2012/7224

Ordnungsgemäße Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens eines Zeugen vor Gericht

NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern das Fernbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt ist.

Normenkette:

ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger im Verfahren 15 K 4063/06 wandte sich mit seiner Klage gegen mehrere Steuerbescheide. Für ihn handelte als Bevollmächtigte die in Belgien und den Niederlanden ansässige X-Ltd. Die X-Ltd. wurde durch den Beschwerdeführer (Z) vertreten. Bei diesem handelt es sich um einen ehemaligen Steuerberater, dem durch einen rechtskräftig gewordenen Verwaltungsakt die Steuerberaterbestellung entzogen worden war.

In diesem Klageverfahren machte der Kläger geltend, die Betriebsausgaben seien in der in den Steuererklärungen angegebenen Höhe anzusetzen. Hierzu bot er Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z an. Am 5. Oktober 2009 beschloss das Finanzgericht (FG), über das vom Kläger benannte Beweisthema Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen Z. Die Ladung wurde dem Zeugen per Einschreiben gegen Rückschein am 19. Oktober 2009 zugestellt.