BGH - Beschluss vom 25.01.2017
XII ZB 504/15
Normen:
ZPO § 163 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 304
FamRZ 2017, 821
FuR 2017, 262
MDR 2017, 417
NJW-RR 2017, 386
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 579/10
OLG Saarbrücken, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 48/15

Ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung als Voraussetzung für den Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 504/15

DRsp Nr. 2017/2978

Ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung als Voraussetzung für den Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache

a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287).b) Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106).