FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.04.2004
11 V 632/04 A(U)
Normen:
AO § 158 ; AO § 162 ; FGO § 69 ;

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; Chi-Quadrat-Test; Zeitreihenvergleich; Summarisches Verfahren - Überprüfung der Buchführung eines Unternehmens mittels Chi-Quadrat-Test und Zeitreihenvergleiches

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 11 V 632/04 A(U)

DRsp Nr. 2008/12269

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; Chi-Quadrat-Test; Zeitreihenvergleich; Summarisches Verfahren - Überprüfung der Buchführung eines Unternehmens mittels Chi-Quadrat-Test und Zeitreihenvergleiches

1. Der Chi-Quadrat-Test ist keine von der Rechtsprechung anerkannte Methode, eine Einnahmenmanipulation sicher zu belegen. Er ist daher bei summarischer Prüfung auch nicht geeignet, die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung zu verwerfen. 2. Ein Zeitreihenvergleich muss auf repräsentativen Zeiträumen beruhen. 3. Im summarischen Verfahren ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Feststellungen aus umfangreichen Akten zu treffen, ohne dass diese zuvor von den Beteiligten hinreichend aufbereitet wurden.

Normenkette:

AO § 158 ; AO § 162 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner zu Recht wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung eine Hinzuschätzung vorgenommen hat.

Der Antragsteller hat im Streitjahr einen Einzelhandel betrieben, in dem er unter anderem Lotto- und Toto- Scheine annahm, Tabakwaren und Zeitschriften verkaufte und Reisen vermittelte.