I.
Streitig ist, ob der Antragsgegner zu Recht wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung eine Hinzuschätzung vorgenommen hat.
Der Antragsteller hat im Streitjahr einen Einzelhandel betrieben, in dem er unter anderem Lotto- und Toto- Scheine annahm, Tabakwaren und Zeitschriften verkaufte und Reisen vermittelte.
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