FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2009
6 K 4146/04 B
Normen:
AO 1977 § 162 Abs. 2; AO § 146; EStG § 4 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1514

Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung einer Diskothek; Führung von Sonderkassen; Aufzeichnung einzelner Geschäftsvorfälle; Keine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei der Zusammenfassung von Umsätzen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 4146/04 B

DRsp Nr. 2009/17618

Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung einer Diskothek; Führung von Sonderkassen; Aufzeichnung einzelner Geschäftsvorfälle; Keine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei der Zusammenfassung von Umsätzen

1. Erzielt ein Tanzveranstaltungen für Jugendliche mit zahlreichen Sonderaktionen hinsichtlich des Ausschanks alkoholischer Getränke durchführender Unternehmer im Wesentlichen Bareinnahmen, hängt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vor allem von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ab. Jeder einzelne Geschäftsvorfall ist - beim Vorhandensein zweier Kassen am Tresen - auch dann zu erfassen, wenn praktische Schwierigkeiten aufgrund der Überfüllung der Tanzveranstaltung bestehen. 2. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung liegt nicht vor, wenn ein erheblicher Teil der Umsätze in einer Summe erfasst werden, ohne das Zustandekommen der Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachzuweisen oder einen Kassenbericht vorzulegen. 3. Führt ein Unternehmer neben der Hauptkasse Sonderkassen, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung das Vorliegen von Nebenkassenbüchern (Kladden) für jede einzelne Sonderkasse. Handelt es sich bei den Sonderkassen um Registrierkassen, müssen die Tagesendsummenbons der Sonderkassen aufbewahrt werden.