BFH - Beschluß vom 05.02.2002
VIII R 2/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 792

Ordnungsmäßigkeit der Ladung; Umzug des Prozessbevollmächtigten; Zustellung an alte Adresse

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen VIII R 2/01

DRsp Nr. 2002/4857

Ordnungsmäßigkeit der Ladung; Umzug des Prozessbevollmächtigten; Zustellung an alte Adresse

1. Die PZU (hier: Terminsladung) erbringt den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, d. h. auch dafür, dass der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise über die Niederlegung benachrichtigt worden ist.2. Verzieht ein Prozessbevollmächtigter während des laufenden Klageverfahrens an einen anderen Ort und stellt er nicht sicher, dass die Zustellungen des FG ihm gegenüber wirksam werden, verletzt er seine prozessualen Obliegenheiten. In einem solchen Fall kann er nicht rügen, mit der Zustellung an seine bisherige Adresse habe das FG einen Verfahrensfehler begangen.

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unzulässig abgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2000 waren weder die Kläger noch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen. Das FG hat in der Sitzungsniederschrift ihre ordnungsgemäße Ladung mittels Postzustellungsurkunde festgestellt.