I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unzulässig abgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2000 waren weder die Kläger noch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen. Das FG hat in der Sitzungsniederschrift ihre ordnungsgemäße Ladung mittels Postzustellungsurkunde festgestellt.
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