FG München - Urteil vom 22.04.2003
2 K 3582/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Ordnungsmässigkeit eines Fahrtenbuches

FG München, Urteil vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 3582/02

DRsp Nr. 2003/8476

Ordnungsmässigkeit eines Fahrtenbuches

Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn sch die Richtigkeit der aufgezeichneten Fahrtkilometer nur aus umfangreichen ergänzenden Unterlagen ermitteln lässt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die private Pkw-Nutzung nach der 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechend den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch anzusetzen ist.

Der Kläger erzielte als Prüfingenieur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er besuchte regelmäßig Kraftfahrzeugwerkstätten, um dort Haupt- und Abgassonderuntersuchungen durchzuführen. Für die Fahrten benutzte er einen Passat und einen Renault. Der Renault wurde am 6.11.2000 stillgelegt. Für beide Fahrzeuge führte der Kläger ein Fahrtenbuch. Die Fahrtenbücher wurden handschriftlich erstellt. Aufgezeichnet waren das Datum, das Reiseziel, der Kilometerstand bei Abfahrt sowie der Kilometerstand bei der Rückkehr. Die Reiseroute im Einzelnen wurde nicht näher bezeichnet. Die Beschreibung der aufgesuchtem Geschäftspartner beschränkte sich auf den Namen oder eine Kurzbezeichnung. Der Reisezweck wurde in den Fahrtenbüchern nicht näher erläutert. Die Eintragungen im Fahrtenbuch erfolgten nachträglich in unregelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der anderweitig festgehaltenen Daten.