Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) den im Streitfall maßgebenden Sachverhalt nicht erforscht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich dem FG eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Zu erforschen ist jedoch nur der entscheidungserhebliche Sachverhalt, also die Umstände, auf die es ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG ankommt (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 12). Eine Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht gegeben, wenn das FG die Tatsachen und Beweismittel unzutreffend würdigt. Denn ein solcher Mangel ist ein materiell-rechtlicher Fehler, der grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 X B 139/09, BFH/NV 2010, 1284).
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