BFH - Urteil vom 07.08.2002
I R 83/01
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 14 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 345
DStRE 2003, 174

Organgesellschaft; wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

BFH, Urteil vom 07.08.2002 - Aktenzeichen I R 83/01

DRsp Nr. 2003/161

Organgesellschaft; wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

1. Die wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden.2. Der organisatorischen Eingliederung als Organgesellschaft steht nicht entgegen, dass die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen nicht beim Organträger, sondern bei dessen ausländischer Muttergesellschaft fallen. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn diese unternehmerischen Entscheidungen gegenüber der Organgesellschaft auf direktem Wege - also unter Außerachtlassung des Organträgers - durchgesetzt werden könnten.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 14 Nr. 2 ;

Gründe: