BGH - Beschluss vom 20.11.2018
XI ZB 31/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 343/16
OLG Koblenz, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 549/17

Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch mangelhafte Kontrolle ausgehender Schriftsätze hinsichtlich Ursächlichkeit der Fristversäumnis; Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen XI ZB 31/17

DRsp Nr. 2019/263

Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch mangelhafte Kontrolle ausgehender Schriftsätze hinsichtlich Ursächlichkeit der Fristversäumnis; Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen auch in "Standard-Widerrufsfällen" der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. In der Weisung, in "Standard-Widerrufsfällen" keine Vorfrist zu notieren, liegt daher ein zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.