BFH - Beschluss vom 24.02.2003
V B 84/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 949

Organschaft

BFH, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen V B 84/01

DRsp Nr. 2003/7466

Organschaft

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da es sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, dass die Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale eine Organschaft - unbeschadet einer abschließenden Gesamtwürdigung - voneinander unabhängig erfolgen muss. Die Bejahung eines Eingliederungsmerkmals kann somit nicht der Bejahung eines anderen Eingliederungsmerkmals entgegenstehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die S-OHG (OHG), die B-GmbH sowie die W-GmbH waren zunächst entsprechend ihren Erklärungen vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Streitjahr 1988 umsatzsteuerrechtlich als (selbständige) Unternehmer behandelt worden. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer aller Gesellschaften war jeweils S, der an der W-GmbH allein, an den anderen beiden Gesellschaften mehrheitlich beteiligt war. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 teilten die drei Gesellschaften dem FA mit, dass in Wirklichkeit zwischen ihnen eine Organschaft mit der OHG als Organträgerin bestanden habe. Dem folgte das FA zunächst, indem es die Steuerfestsetzungen für die Klägerin und die W-GmbH aufhob.