FG Hessen - Urteil vom 16.05.2017
4 K 1060/13
Normen:
KStG § 14 Abs.2; KStG § 4 Abs.2; KStG § 15 Abs.2;

Organschaft; Betrieb gewerblicher Art; Stadtwerke-GmbH

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 4 K 1060/13

DRsp Nr. 2017/10639

Organschaft; Betrieb gewerblicher Art; Stadtwerke-GmbH

Tenor

1.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2003 und Gewerbesteuermessbetrag für 2003 jeweils vom 11.12.2008 und in Gestalt der Bescheide vom 15.10.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2013 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs.2; KStG § 4 Abs.2; KStG § 15 Abs.2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2003 (Streitjahr) körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organgesellschaft des Bäderbetriebs der Stadt X war.

Die Klägerin ist eine 1995 gegründete und beim Amtsgericht eingetragene GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Sie betreibt ein Energieversorgungsunternehmen und versorgt alle Stadtteile der Stadt X mit Wasser und Strom sowie die Kernstadt X und einige weitere Stadtteile mit Gas.

Alleingesellschafter der Klägerin ist die Stadt X (im Folgenden die Stadt).

1. 2. 1. 2.