I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der R-GmbH (GmbH). Er hatte der GmbH das Betriebsgrundstück vermietet. Die GmbH war als Organgesellschaft in das Unternehmen des Klägers (Organträger) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) eingegliedert.
Im Streitjahr 1999 wurde die GmbH insolvent. Es wurde deshalb die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) beantragt.
Am 17. Februar 1999 ordnete das zuständige Amtsgericht (AG) Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. In dem Beschluss heißt es:
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