FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2009
12 K 12148/08
Normen:
KStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FGO § 40 Abs. 2;

Organschaft: Keine finanzielle Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften; Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags; keine Beschwer durch KSt-Festsetzung von 0 EUR gegen die Organgesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 12148/08

DRsp Nr. 2009/22870

Organschaft: Keine finanzielle Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften; Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags; keine Beschwer durch KSt-Festsetzung von 0 EUR gegen die Organgesellschaft

1. Das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG nicht möglich. 2. Voraussetzung einer Organschaft ist, dass der Gewinnabführungsvertrag ab dem Wirtschaftsjahr, für das erstmals das Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden kann, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist. 3. Wird die finanzielle Eingliederung während des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft begründet, treten die steuerlichen Folgen der Organschaft erst ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ein. Im Jahr der Begründung der finanziellen Eingliederung versteuert die Organgesellschaft ihr Einkommen noch selbst. Diese Folge kann vermieden werden, indem die Organgesellschaft ihr bisheriges Wirtschaftsjahr umstellt und dessen Beginn auf den Zeitpunkt des Eintritts der finanziellen Eingliederung legt. 4. Eine Anfechtungsklage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf EUR 0 festgesetzt worden ist, ist auch dann unzulässig, wenn die Klägerin vorträgt, sie sei als Organgesellschaft eines anderen Unternehmens als Organträger anzusehen.