FG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.2004
6 K 303/00
Normen:
KStG § 16 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1356
EFG 2004, 1662

Organschaft; Organträger; Einkommenshöhe; Organgesellschaft; Grundlagenbescheid - Einwendungen gegen die Höhe des Einkommens einer Organgesellschaft nur durch Organträger im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 6 K 303/00

DRsp Nr. 2004/12553

Organschaft; Organträger; Einkommenshöhe; Organgesellschaft; Grundlagenbescheid - Einwendungen gegen die Höhe des Einkommens einer Organgesellschaft nur durch Organträger im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

1. Einwendungen gegen die Höhe des Einkommens der Organgesellschaft kann nur die Organträgerin im Rahmen ihrer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung vorbringen. 2. Die entgegenstehende Auffassung, wonach der gegenüber der Organgesellschaft erlassene Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich der Ermittlung und Zurechnung des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens einen Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Organträgerin bildet, übersieht, dass Grundlagenbescheide nur vorliegen, wenn die Bindungswirkung ausdrücklich durch das Gesetz angeordnet ist. Das ist bei einer Organschaft aber weder in § 14 KStG noch in den §§ 179 ff. AO der Fall.

Normenkette:

KStG § 16 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin aufgrund von im Dezember ausgegebenen Dienstleistungsgutscheinen Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in ihren Bilanzen ausweisen durfte.