BFH - Beschluss vom 12.08.2002
VIII B 69/02
Normen:
EStG § 32c ; FGO § 69 ; GewStG (1991) § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 14 Nr. 2 ;

Organschaft, Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG a.F.

BFH, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 69/02

DRsp Nr. 2002/15589

Organschaft, Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG a.F.

1. Zu den Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen und körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft, insbesondere der erforderlichen wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft in das gewerbliche Unternehmen des Organträgers bei einer geschäftsleitenden Holding.2. Der Obergesellschaft kommt die Qualifikation einer geschäftsleitenden Holding nicht schon dann zu, wenn die Konzernleitung mittels Personal und Lohn in der Geschäftsleitung durch einen die verschiedenen Konzerngesellschaften beherrschenden Gesellschafter wahrgenommen wird. Vielmehr muss anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt wird.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit einer Rechtsnorm (hier: § 32 c EStG a.F.), auf der der angegriffene Steuerbescheid beruht, sind grds. zwar geeignet, die AdV zu rechtfertigen. Im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist aber zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Ast. und damit die Abwägung des individualrechtlichen Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die öffentlichen Belange, zu denen u. a. das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zählt, erforderlich.

Normenkette:

EStG § 32c ; FGO § 69 ; GewStG (1991) § 2 Abs. 2 S. 2 ;