Der im Streitfall abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag enthielt zwar eine dem Wortlaut des § 302 Abs. 1 AktG entsprechende Verpflichtung zur Verlustübernahme. Er enthielt aber weder ausdrücklich noch durch Bezugnahme das in § 302 Abs. 3 AktG normierte Verbot, auf den Anspruch auf Verlustausgleich vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Beherrschungsvertrags zu verzichten. Dies fordert allerdings die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH v. 17.12.1980; BStBl II 1981, 383).
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