Der angefochtene Gerichtskostenansatz wird mit der Maßgabe geändert, dass die Gerichtskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 7.000 € berechnet werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.
Die Neuberechnung der danach einzufordernden Gerichtskosten wird der Vertreterin der Staatskasse aufgegeben.
I. Der Erinnerungsführer ist Rechtsbeistand und hatte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH i.L. in B gegen einen Insolvenzfeststellungbescheid geklagt. Zur Begründung führte der Erinnerungsführer im Klageverfahren 13 K 3500/14 unter Einreichung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen aus, dass dem angefochtenen Insolvenzfeststellungsbescheid überhöhte Schätzungen zugrunde lägen. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens erließ das FA dem Klagebegehren entsprechende Änderungsbescheide und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem auch der Erinnerungsführer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wurden diesem die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 3.9.2015 auferlegt.
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