FG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2009
4 K 154/09
Normen:
FGO § 78;

Ort der Akteneinsicht

FG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 154/09

DRsp Nr. 2009/22855

Ort der Akteneinsicht

1. Die Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ist auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt. Ein solcher Sonderfall kann bei sehr umfangreichen und unübersichtlichen Sachakten in Betracht kommen. 2. Die Prüfung, ob die Akten besonders umfangreich und unübersichtlich sind, bezieht sich grundsätzlich auf das einzelne gerichtliche Verfahren; Parallelverfahren bleiben insoweit außer Betracht.

Normenkette:

FGO § 78;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten mit der Klageschrift zugleich die Gewährung von Einsicht in die den Streitfall betreffenden Sachakten des beklagten Hauptzollamtes. Diesem Antrag entsprach der stellvertretende Vorsitzende des Senats unter dem 18.06.2009 mit der Maßgabe, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Gericht benennen mögen, bei dem Akteneinsicht genommen werden solle.