I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die von der Antragstellerin u. a. gegenüber im Ausland ansässigen Kunden erbrachten Leistungen steuerbar sind.
Die Antragstellerin erzielt Umsätze auf dem Gebiet der Eheanbahnung. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für 1998 und 1999 unterwarf sie die Entgelte für die ihren ausländischen Kunden aufgrund von Eheanbahnungsverträgen erbrachten Leistungen nicht der Umsatzsteuer.
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