FG Hamburg - Urteil vom 13.04.2000
VII 224/99
Normen:
AO § 200 Abs. 2 ;

Ort der Betriebsprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen VII 224/99

DRsp Nr. 2001/1722

Ort der Betriebsprüfung

Dem Argument eines erhöhten Zeitaufwands der Verwaltung bei Fahrten zum Ort der Betriebsprüfung kann bei einer zu treffenden Ermessensentscheidung nur dann ein besonderes Gewicht zukommen, wenn sich durch die Prüfung beim steuerlichen Berater wesentlich höhere Fahrtzeiten ergeben, als normalerweise bei Prüfungen in den Geschäftsräumen des Unternehmens anfallen würden.

Normenkette:

AO § 200 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist selbständiger Handelsvertreter. Als einzigen Geschäftsraum verfügt er über einen "Show-Room" ohne Nebengelass, der ausschließlich den Kunden zur Show zur Verfügung steht. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dieser Raum als Prüfungsort ausscheidet. Mit Prüfungsanordnung vom 28.5.1999 hat der Beklagte als Prüfungsort die Betriebsprüfungsstelle in seinen Räumen X-Straße festgelegt. Mit dem Einspruch vom 25.6.1999 begehrte der Kläger als Prüfungsort das Büro seines steuerlichen Beraters, des Prozessbevollmächtigten, festzulegen. Dort könne eine umgehende Klärung mit dem Berater erfolgen und außer auf die laufenden Buchführungsunterlagen auf weitere Vertragsunterlagen, Vereinbarungen und ähnliches zurückgegriffen werden.