Der Kläger ist selbständiger Handelsvertreter. Als einzigen Geschäftsraum verfügt er über einen "Show-Room" ohne Nebengelass, der ausschließlich den Kunden zur Show zur Verfügung steht. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dieser Raum als Prüfungsort ausscheidet. Mit Prüfungsanordnung vom 28.5.1999 hat der Beklagte als Prüfungsort die Betriebsprüfungsstelle in seinen Räumen X-Straße festgelegt. Mit dem Einspruch vom 25.6.1999 begehrte der Kläger als Prüfungsort das Büro seines steuerlichen Beraters, des Prozessbevollmächtigten, festzulegen. Dort könne eine umgehende Klärung mit dem Berater erfolgen und außer auf die laufenden Buchführungsunterlagen auf weitere Vertragsunterlagen, Vereinbarungen und ähnliches zurückgegriffen werden.
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