BFH - Urteil vom 30.01.2002
I R 12/01
Normen:
AO § 12 ; BerlinFördG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1128

Ort der Geschäftsleitung

BFH, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen I R 12/01

DRsp Nr. 2002/10056

Ort der Geschäftsleitung

1. Unter der "geschäftlichen Oberleitung" einer KapG i.S.d. § 10 AO ist ihre Geschäftsführung im engeren Sinne zur verstehen. Das ist die sog. laufende Geschäftsführung.2. Es nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen mehrere Orte der Geschäftsleitung haben kann und dass einzelne Geschäftsleitungstätigkeiten verschiedenen Mittelpunkten (Betriebsstätten) zuzuordnen sein können.3. Die Annahme einer Geschäftsleitung setzt einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung voraus.4. Hat ein Unternehmen seinen Sitz in West Berlin, wurden aber auch in Westdeutschland Aufgaben der Geschäftsleitung wahrgenommen, so lag diese nur dann nicht ausschließlich in West Berlin, wenn dem Unternehmen in Westdeutschland Wohn- oder Geschäftsräume zur Verfügung standen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wurden und den in die in Westdeutschland ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit zuzuordnen ist.

Normenkette:

AO § 12 ; BerlinFördG § 21 Abs. 2 ;

Gründe: