Die Beteiligten streiten um die Entstehung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin beliefert Fluggesellschaften mit Waren für den Verkauf an Bord der Flugzeuge.
Mit Bescheid vom 03.02.1995 in Verbindung mit verschiedenen Erlaubnisscheinen war ihr die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Tabak, Kaffee, Bier, Wein und Trinkbranntweine erteilt worden. Gem. Ziff. 17 des Bescheides waren hiervon Waren der Bordversorgung und des Reisebedarfs bestimmter mitzuteilender Luftverkehrsgesellschaften, seinerzeit A, B und C, erfasst. Die entsprechenden Waren durften unter Steueraussetzung unter Verwendung firmeneigener Bestückungslisten an die Luftverkehrsgesellschaften abgegeben und zurückgenommen werden.
Mit Schreiben vom 19.02.1996 beantragte die Klägerin ein vereinfachtes Verfahren für die Abwicklung der Rückkehr von an Bord verbliebenen Waren in das Lager, nachdem die entsprechenden Luftfahrzeuge Drittlandsberührung hatten.
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