FG München - Urteil vom 13.10.2011
14 K 1703/09
Normen:
AO § 125 Abs. 1; AO § 124 Abs. 3; AO § 118 S. 1; AO § 119 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1270

Ort der Leistung bei Vercharterung von Segelyachten

FG München, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 14 K 1703/09

DRsp Nr. 2012/2897

Ort der Leistung bei Vercharterung von Segelyachten

1. Die geschäftsmäßige Vercharterung einer Segelyacht stellt keine Beförderungsleistung dar, da sie selbst keine räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen vornimmt. Vielmehr verpflichtet sie sich im Rahmen eines Leistungsaustausches, den Leistungsempfängern ihre Boote zu überlassen, um diesen die Möglichkeit einer selbstständigen Fortbewegung zu verschaffen. 2. Damit handelt es sich um eine sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort dieser Leistung richtet sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Danach wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen oder eine Betriebsstätte betreibt – also im Streitfall im Inland.

1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid vom 05. Oktober 2000 für 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 27. April 2009 bezüglich der Umsatzsteuer 1998 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.