1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid vom 05. Oktober 2000 für 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 27. April 2009 bezüglich der Umsatzsteuer 1998 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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