Die Beteiligten streiten über das Besteuerungsrecht des Beklagten, der die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger in den Streitjahren mit ihren gesamten Einkünften uneingeschränkt zur Einkommensteuer heranzog.
Die Kläger besaßen in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland und einen weiteren in Spanien. Die Kinder der Kläger lebten in Deutschland. Die Zeugin C., die Tochter des Klägers, wohnte im Einfamilienhaus der Kläger in der B-Str. in Berlin. Die Kläger selbst lebten überwiegend in einem weiteren ihnen gehörenden Haus in D., Spanien. Sie verfügten über Aufenthaltsgenehmigungen, die das spanische Innenministerium am ... März 1993 erteilte. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der R.-GmbH und bezog daraus Einkünfte as nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Kapitalvermögen in der Form von Dividenden.
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