FG Berlin - Urteil vom 18.06.2002
5 K 5386/00
Normen:
DBA Spanien Art. 4 Abs. 1 ; DBA Spanien Art. 4 Abs. 2a ; DBA Spanien Art. 4 Abs. 2b ;

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bei Mehrfachwohnsitz nach dem DBA-Spanien

FG Berlin, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 5386/00

DRsp Nr. 2003/7289

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bei Mehrfachwohnsitz nach dem DBA-Spanien

Wenn bei Mehrfachwohnsitz nicht festgestellt werden kann in welchem Vertragsstaat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist gemäß Art. 4 Abs. 2b des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen.

Normenkette:

DBA Spanien Art. 4 Abs. 1 ; DBA Spanien Art. 4 Abs. 2a ; DBA Spanien Art. 4 Abs. 2b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Besteuerungsrecht des Beklagten, der die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger in den Streitjahren mit ihren gesamten Einkünften uneingeschränkt zur Einkommensteuer heranzog.

Die Kläger besaßen in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland und einen weiteren in Spanien. Die Kinder der Kläger lebten in Deutschland. Die Zeugin C., die Tochter des Klägers, wohnte im Einfamilienhaus der Kläger in der B-Str. in Berlin. Die Kläger selbst lebten überwiegend in einem weiteren ihnen gehörenden Haus in D., Spanien. Sie verfügten über Aufenthaltsgenehmigungen, die das spanische Innenministerium am ... März 1993 erteilte. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der R.-GmbH und bezog daraus Einkünfte as nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Kapitalvermögen in der Form von Dividenden.