FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2000
11 K 174/98
Normen:
MinöStG § 3 Abs. 4 ;

Ortsfestigkeit einer Kalt-Wärme-Kopplungsanlage als Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Verwendung von Erdgas

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 11 K 174/98

DRsp Nr. 2001/1329

Ortsfestigkeit einer Kalt-Wärme-Kopplungsanlage als Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Verwendung von Erdgas

Für eine mit einem Gasmotor betriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlage kann keine Erlaubnis für die Verwendung von ermäßigt versteuertem Erdgas erteilt werden, wenn sie nicht mit dem Boden fest verbunden ist, weil sie auf Gummifüßen bzw. -tellern steht --auch wenn dies aus technischen Gründen der Vibrationsdämmung nötig ist--, ein relativ geringes Eigengewicht von 490 kg aufweist und die Medienanschlüsse für Gas, Strom, Abgas und Kühlwasser flexibel installiert sind.

Normenkette:

MinöStG § 3 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage der Ortsfestigkeit eines Klein-Blockheizkraftwerkes.