Ortsfestigkeit i.S. des Mineralölsteuerrechts: Stromerzeugungsanlage
BFH, Urteil vom 16.10.2000 - Aktenzeichen VII R 27/98
DRsp Nr. 2000/10156
Ortsfestigkeit i.S. des Mineralölsteuerrechts: Stromerzeugungsanlage
»Eine Stromerzeugungsanlage, die lediglich mit ihrem bloßen Gewicht auf dem Boden aufliegt, sei es unmittelbar oder mittelbar unter Dazwischenlegen anderer Gegenstände, ist in der Regel nicht mit dem Boden fest verbunden und damit nicht ortsfest im Sinne des Mineralölsteuerrechts.«
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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