FG Köln - Urteil vom 06.11.2014
13 K 1665/12
Normen:
EStG § 19; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung

FG Köln, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 13 K 1665/12

DRsp Nr. 2015/54

Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung

1) "Notwendig" sind Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, soweit diese sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je nach qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. 2) Bei der Ermittlung des Durchschnittsmietzinses ist der offizielle Mietspiegel für das gesamte Gebiet der Stadt oder Gemeinde zugrunde zu legen.

Normenkette:

EStG § 19; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob und inwieweit der Beklagte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachte Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterkunft am Beschäftigungsort (Mietzinszahlungen zzgl. Nebenkosten) und diverse Einrichtungsgegenstände (acht Designerstühle und einen Sessel mit Hocker) zu Recht nur anteilig als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hat.