FG Berlin - Beschluss vom 03.04.2006
2 B 2460/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1251

OSZE-Hilfskraft im Kosovo - Aufwandsentschädigungen des auswärtigen Amtes

FG Berlin, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 2 B 2460/05

DRsp Nr. 2006/22900

OSZE-Hilfskraft im Kosovo - Aufwandsentschädigungen des auswärtigen Amtes

1. Wer als "Administrative & Budget Officer" an der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Kosovo teilnimmt, wofür ihm von der OSZE Dienstzeugnisse ausgestellt werden, steht zur OSZE in einem Dienstverhältnis im Sinne von § 1 LStDV. 2. Aufwandsentschädigungen, die der unbeschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an der OSZE-Mission vom auswärtigen Amt bezieht, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn (von dritter Seite) für die Teilnahme an der Mission dar. Insbesondere kam die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG im summarischen Verfahren nicht zum Tragen, da anhand der präsenten Beweismittel nicht davon auszugehen war, dass die Zahlungen als Aufwandsentschädigungen im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen waren.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ;

Tatbestand:

I.

Die miteinander verheirateten, in den Streitjahren 2001 und 2003 zusammenveranlagten Antragsteller erstreben die Aussetzung der Vollziehung ihrer die Streitjahre betreffenden Einkommensteuerbescheide.