OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.10.2020
3 AR 39/20
Normen:
RVG § 51;

Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 3 AR 39/20

DRsp Nr. 2022/8567

Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr von 40.000 EUR anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 27. Mai 2020 sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG grundsätzlich als gegeben.