OLG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 11.01.2021
3 AR 78/20
Normen:
RVG § 51;

Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 3 AR 78/20

DRsp Nr. 2022/8568

Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

Tenor

Dem Nebenklägerbeistand wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Gebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Nebenklägerbeistand Pauschgebühren von 20.000 Euro anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, von 20.000 Euro anstelle der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG sowie von 103.600 Euro anstelle von Terminsgebühren Nr. 4114 VV RVG. Die Hauptverhandlung im sogenannten "Loveparade-Verfahren" hat in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis zum 4. Mai 2020 an insgesamt 184 Tagen stattgefunden. Der Antragsteller begehrt die pauschalisierten Terminsgebühren für 146 Tage, von denen er nicht an allen selbst teilgenommen, sondern sich mehrfach durch andere Rechtsanwälte hat vertreten lassen.

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