OLG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 22.10.2020
3 AR 65/20
Normen:
RVG § 51;

Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 3 AR 65/20

DRsp Nr. 2022/8570

Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr von 40.000 EUR anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und von 15.000 Euro anstelle der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 21. September 2020 sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gemäß § 51 RVG als gegeben, und zwar in der vorgeschlagenen Höhe von 40.000 Euro.