1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2021 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung ins Ausland, die die Beklagte im Wege ihres Weisungsrechts und einer vorsorglichen Änderungskündigung vorgenommen hat.
Der 1977 geborene, ledige Kläger, war seit April 2018 bei der Ryanair DAC, die ihren Sitz in Irland hat, als Pilot in der Position eines "Captain Boeing 737-800" beschäftigt und am Flughafen Nürnberg stationiert. Sein Arbeitsverhältnis ging zum 1. Januar 2020 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, über. In dem Arbeitsvertrag wurde die Geltung irischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart. Zum "Standort" heißt es dort unter Nr. 6.1 in der vom Kläger vorgelegten deutschen Übersetzung:
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