1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2019 - 8 Sa 320/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, wie sich die zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug einer Teilrente auf den Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (
Der am 16. Februar 1954 geborene Kläger war von 1977 bis 2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der
"§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die
1. wegen Personaleinschränkung
a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
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