1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2021 - 1 Sa 25/21 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG sowie - hilfsweise - über die Wirksamkeit einer Befristung.
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S.
"§ 1
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