Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.12.2019 – 3 K 1681/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr (2016) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als beratender Ingenieur. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).
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