1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 02.11.2018 -
a b g e ä n d e r t
und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund der verspäteten Zahlung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2017 einen Anspruch auf Verzugszinsen hat.
Anfang September 2012 unterzeichnete der Kläger einen für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.01.2013 befristeten Dienstvertrag als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in zweifacher Ausfertigung. Am 01.10.2012 nahm der Kläger seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter auch auf bzw. führte diese fort. Ein auch vom Beklagten unterschriebenes Vertragsexemplar erhielt der Kläger erst nach seiner Arbeitsaufnahme am 08.10.2012.
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