Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2017 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015 und um Auskunftsansprüche, um den zuvor genannten Anspruch beziffern zu können..
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Auskunftsklage gemäß Antrag zu 1) in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Teil-Urteils vom 31.05.2017 Bezug genommen.
Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 19.06.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 20.06.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 19.09.2017 am 08.09.2017 begründet.
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