LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2023
5 Sa 184/22
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 111 S. 1; SGB IX § 151 Abs. 1; SGB IX § 168; BGB § 134; ZPO § 292; Interessenausgleich und Sozialplan v. 27.01.2022;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 108/22

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 183/22 v. 16.02.2023

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 184/22

DRsp Nr. 2023/5905

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 183/22 v. 16.02.2023

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7. Juni 2022, Az. 4 Ca 109/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 111 S. 1; SGB IX § 151 Abs. 1; SGB IX § 168; BGB § 134; ZPO § 292; Interessenausgleich und Sozialplan v. 27.01.2022;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 18. Dezember 2012 bei der Beklagten als Erzieher zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 3.300,00 beschäftigt. Er ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 100. Die Beklagte betreibt Einrichtungen für die Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Der Kläger wurde im Jugendheim "Y.", einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe, in A-Stadt beschäftigt. Es gab einen Betriebsteil mit Jugendlichen in der "geschlossenen Unterbringung" (GU) und einen Betriebsteil mit Jugendlichen in der "offenen Unterbringung". Die Beklagte beschäftigte am Standort A-Stadt in der Regel 60 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat, der aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags für die Region Pfalz/Saarland zuständig ist.