Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine sog. Speed-Prämie nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, zuletzt auch im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.
Der 1969 geborene Kläger war ab 01. September 1984 bei der Beklagten in B-Stadt beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 6.570,69 Euro.
Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gewählten Gesamtbetriebsrat anlässlich von Personalabbaubemühungen im Rahmen des Freiwilligenprogramms PACE! unter dem 21. März 2018 den "Programm PACE! Sozialplan" (Bl. 43 ff. d. A.; im Folgenden: Sozialplan PACE!), dessen Ziff. II auszugsweise wie folgt lautet:
"II.
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