LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.10.2020
6 Sa 104/20
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 52; ZPO § 56 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 590/18

Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 103/20 v. 22.10.2020

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 104/20

DRsp Nr. 2021/15578

Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 103/20 v. 22.10.2020

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unzulässig, wenn nicht angenommen werden kann, dass die antragstellende Partei über die für die Antragstellung erforderliche Prozessfähigkeit verfügt. Verbleiben nach Ausschöpfung sämtlicher erschließbarer Erkenntnisquellen und der (erfolglosen) Anregung, einen Betreuer zu bestellen, Zweifel an der Prozessfähigkeit, so gehen sie zu Lasten der betroffenen Partei.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.02.2020 - 3 Ca 590/18 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 52; ZPO § 56 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren.

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG sowie klagerweiternd über diverse Feststellungs- und Zwischenfeststellungsanträge.