Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2017 wird zurückgewiesen
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit Januar und Februar 2016.
Der Kläger bezieht vom Beklagten Alg II. Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2015 (248 JC) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2016 (W18/16) änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Januar und Februar 2016 ab.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage (S
Der Kläger hat unter dem 22.07.2016 gegenüber dem SG erklärt, er sei mit der Niederschrift nicht einverstanden. Er habe das Verfahren nicht für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 27.02.2017 hat das SG festgestellt, der Rechtsstreit sei durch die Zurücknahme der Klage erledigt worden.
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